Jugend

Jugendordnung des Schützenvereins Mittelstadt e.V.

§ 1     Name und Mitgliedschaft

Alle Vereinsmitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugend tätigen Mitarbeiter/innen bilden die Vereinsjugend des Schützenvereins Mittelstadt e.V.

§ 2     Aufgaben und Ziele

Die Vereinsjugend ist jugend- und gesellschaftspolitisch aktiv. Sie will jungen Menschen ermöglichen, in den zeitgemäßen Gemeinschaften Schießsport zu treiben. Darüber hinaus soll das gesellschaftliche Engagement angeregt, die Jugendarbeit im Verein unterstützt und koordiniert und zur Persönlichkeitsbildung beigetragen werden.

§ 3     Jugendvollversammlung

Die Jugendvollversammlung ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wählt den Vereinsjugendausschuss.

Dieser besteht aus:

  • dem oder der Vereinsjugendleiter/in
  • dem oder der Vereinsjugendsprecher/in
  • weiteren Mitarbeiter/innen

Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Vereinsjugendsprecherin bzw. Vereinsjugendsprecher dürfen bei ihrer Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

§ 4     Jugendausschuss

Der oder die Vereinsjugendleiter/in ist ein stimmberechtigtes Mitglied im Vereinsausschuss und vertritt die Vereinsjugend nach innen und außen. Er oder sie leitet die Jugendausschusssitzungen, bei denen die Jugendarbeit geplant und koordiniert wird.

§ 5     Jugendkasse

Die Vereinsjugend ist verantwortlicher Empfänger der Zuschüsse für jugendpflegerische Maßnahmen. Die Jugendkasse wird vom Jugendausschuss geführt.

§ 6     Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung

Die Jugendordnung muss vor der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das Gleiche gilt für alle Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft.

§ 7     Sonstige Bestimmungen

Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung.