Wir über uns
Über den SV Mittelstadt
Der SV Mittelstadt wurde 1930 von Malermeister Fritz Flach sen. gegründet. Bereits 1934 wurden am heutigen Standort des Schützenhauses erste Schießstände errichtet – unterstützt vom damaligen Bürgermeister Wenzelburger und seinen Töchtern. Durch den Beitritt zum Württembergischen Schützen-Verband im Jahr 1936 wurde der Verein offiziell anerkannt, sodass die Bauarbeiten bis 1938 zügig abgeschlossen werden konnten.
Nach dem Zweiten Weltkrieg verfiel das Schützenhaus, da es nicht mehr genutzt wurde.
1962 wurde der Schützenverein im Gasthaus Lamm von Dr. Arthur Röhm, Eduard Schmid, Manfred Fecht, Günter Borchert, Heinz Fauser, Edwin Lauxmann und Wilhelm Schnitzer wiederbelebt. Bis zur Fertigstellung der neuen Schießanlagen fand das Training mit drei Luftgewehrständen im Saal des Gasthauses „Krone“ statt, das erste Eröffnungsschießen wurde in der Turn- und Festhalle ausgetragen.
Dank großer Eigenleistung und finanzieller Unterstützung durch Spenden und Altpapiersammlungen konnte das Schützenhaus wieder aufgebaut werden.
Der Verein zählt derzeit rund 130 Mitglieder. Für die Ausübung der verschiedenen Schießdisziplinen stehen moderne Schießanlagen zur Verfügung:
- Eine Luftdruckhalle für Luftgewehr und Luftpistole
- Ein Pistolenschießstand für Kleinkaliber- und Großkaliber-Sportpistolen sowie Vorderladerkurzwaffen
- Eine 50-Meter-Anlage mit fünf Ständen für Kleinkalibergewehr und Freie Pistole
- Drei 100-Meter-Stände für das Kleinkalibergewehr
Diese vielfältigen Trainingsmöglichkeiten bieten ideale Voraussetzungen für Freizeit- und Sportschützen aller Leistungsklassen.
Unsere Oberschützenmeister seit der Wiedergründung:
Dr. Artur Röhm (1962–1969, 1974–1976)
Eduard Schmid (1969–1974)
Richard Unger (1976–1991)
Helmut Doster (1991–2012)
Lars Armbruster (2012–2015)
Benjamin Ellinger (2015–2023)
2023–2025: Nicht öffentlich genannt
Luciano Santantonio (2025–heute)
Satzung
Hinweis: Die Satzung finden Sie auch im Downloadbereich zum herunterladen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Schützenverein Mittelstadt.
Er ist in das Vereinsregister Reutlingen unter der Vereinsregisternummer VR398 eingetragen und hat seinen Sitz in Mittelstadt im Landkreis Reutlingen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig. Er dient der Pflege und Ausübung des Schießens auf sportlicher Grundlage, der Abhaltung von Veranstaltungen schießsportlicher Art, sowie der Förderung der körperlichen und seelischen Gesundheit seiner Mitglieder, insbesondere der Jugend, durch Pflege von Leibesübungen und Kameradschaft. Für die Jugendarbeit gilt die Jugendordnung des Schützenvereins Mittelstadt.
Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Überschüsse sind zweckbestimmend zur Erfüllung der Vereinsaufgaben zu verwenden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein hat:
- Mitglieder über 18 Jahre
- Mitglieder unter 18 Jahre
- Familien
- Ehrenmitglieder
- Fördermitglieder
- Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Ausschuss.
- Jedes neuaufgenommene Mitglied erhält eine Mitgliedskarte, sowie auf Wunsch eine Vereinssatzung zum Selbstkostenpreis. Das neuaufgenommene Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung, die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können von der Hauptversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben freien oder ermäßigten Zutritt zu allen Vereinsveranstaltungen, Ausnahmen werden durch Ausschussbeschluss von Fall zu Fall bestimmt. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, die festgesetzten Beiträge zu leisten und die von der Vereinsleitung zur Aufrechterhaltung des Schießbetriebs erlassene Anordnung zu respektieren. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit, trotz Aufforderung, nicht innerhalb einer Frist von einem Monat bezahlt werden.
Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod oder durch schriftliche Austrittserklärung auf das Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat. Der Betrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu bezahlen.
Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Ausschusses ausgeschlossen werden (§5). Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht auf den Verein und seine Einrichtungen. Sie haben die Mitgliedskarte abzugeben.
§ 7 Beiträge der Mitglieder
Jedes Vereinsmitglied bezahlt einen Jahresbeitrag.
Die Beiträge der Mitglieder werden in der Beitragsordnung geregelt. Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§2) zu verwenden.
§ 8 Leitung und Verwaltung
- Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide handeln als Vorstand im Sinne des §26 BGB und vertreten den Verein in sämtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich. Sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende sind einzelvertretungsberechtigt.
- Der Ausschuss besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Sportleiter, dem Schriftführer, dem Jugendleiter und den drei Beisitzern.
- Der Ausschuss wird von der Hauptversammlung auf drei Jahre gewählt.
- Der Ausschuss unterstützt den Vorstand bei der Leitung des Vereins. Ihm obliegt es, Veranstaltungen des Vereins festzulegen, sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Vereinssatzung vorgesehenen Fälle. Die Ausschusssitzungen werden geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter bestätigt wird.
- Fällt ein Mitglied des Ausschusses vor einer Hauptversammlung aus, sei es durch Tod, Rücktritt oder anderen, wichtigen Gründen, so ist der Ausschuss berechtigt, eine Ersatzperson zu wählen, der an die Stelle des Ausgeschiedenen bis zur nächsten Hauptversammlung tritt. Diese Bestimmung findet auf den 1. Vorsitzenden des Vereins keine Anwendung. Fällt der 2. Vorsitzende aus, so wird er bis zur nächsten Hauptversammlung durch den Schatzmeister vertreten.
§ 9 Kassenprüfer
Die Hauptversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer. Sie haben vor dem Rechnungsausschuss eine ordentliche Kassenprüfung vorzunehmen und darüber in der Hauptversammlung Bericht zu erstatten.
§ 10 Organe
Sämtliche Organe des Vereins üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. An kein Vereinsmitglied darf ein Gewinnanteil, Zuwendungen, eine unverhältnismäßig hohe Vergütung oder ähnliches ausbezahlt werden.
§ 11 Aufgaben der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird geleitet vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung im Gemeindeboten für den Stadtbezirk Mittelstadt unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen.
- Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
- Eventuell anfallende Wahlen des Ausschusses und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvorschlages
- Mögliche Entscheidungen über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- Mögliche Beschlussfassungen über den An- und Verkauf von Grundstücken
- Verschiedenes
- Anträge zur Hauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn Sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich eingereicht werden.
- Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht anders festgelegt (§13). Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
- Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Außerordentliche Hauptversammlung
- Der Vorsitzende kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Der Vorsitzende muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, falls dies von 25% der Mitglieder unter Angabe eines Grundes verlangt wird.
§ 13 Änderung der Satzung, Auflösung etc.
Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist eine Dreiviertelmehrheit der in der Hauptversammlung erschienenen, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
- Änderung der Satzung. Wird eine Satzungsbestimmung, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, geändert, neu eingefügt oder aufgehoben, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
- Ausschluss eines Mitgliedes
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens sieben Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt wurde.
§14 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Arbeitsgemeinschaft Reutlinger Sportvereine e.V. zur Förderung des Sports.
§ 15 Schlussbestimmung
Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung und dergleichen) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.
Mittelstadt, den 22.11.2025
Der Vorstand
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